Über Gewalt und Diskriminierung

Law in the books vs. Law in action

Am 30. Dezember 2024 bin ich über den Bahnhof Brenner nach Südtirol eingereist, wie schon öfter in der letzten Zeit. An diesem Tag sollte mir aber in sehr direkter Weise vor Augen geführt werden, wie wenig Minderheitenrechte in Italien Beachtung finden.

Ich wurde am besagten Tag und Ort von der Bahnpolizei kontrolliert. Als sich die Beamtin ausschließlich in Italienisch an mich gewandt hatte, bat ich sie darum, mit mir auf Deutsch zu sprechen, wie es ja vom DPR 574/1988 vorgesehen wäre. Die Beamtin gab mir dann die Antwort »Ausweis«, gut dachte ich, ich habe es geschafft, meine Rechte wenigstens ein wenig einzufordern. Doch sehr weit gefehlt. Gleich im Anschluss an dieses einzige deutsche Wort, das der Beamtin über die Lippen ging, meinte sie prompt auf Englisch »but here we are in Italy!«. Als ich der Beamtin versuchte, auf Englisch zu erklären, dass es in Südtirol verpflichtend ist, mit Bürger:innen auch Deutsch zu sprechen, verneinte sie dies immer wieder mit dem Wortlaut »we are in Italy!«. Auch erklärte ich ihr, dass ich einer sprachlichen Minderheit angehöre. All dies ließ die Beamtin unbeeindruckt und sie verwies mich dann auf die einsprachigen Plaketten der Polizei:

Auf ihren Plaketten würde »Polizia« stehen und nicht »Polizei«. Diese Aussage, das muss ich zugeben, hat mir dann wirklich noch den Rest gegeben. Die anderen Kolleg:innen, die mittlerweile auch in meiner Nähe standen, meinten gar nichts dazu.

Als ich mich dann schlussendlich auswies, auch aus Angst vor Konsequenzen, meinte die Beamtin, dass ich »italiano« sei, wandte sich ab und ging.

Die gewaltsame Negierung von Minderheitenrechten

Diese persönliche Erfahrung mit der (Bahn-)Polizei war ganz klar Gewalt gegen mich als Angehöriger einer Minderheit. Mir wurden meine Minderheitenrechte negiert! Dies auf eine nationalistische und gewaltsame Art und Weise, wie ich sie selten erleben musste. Die Beamtin und ihre Kolleg:innen, das kommt erschwerend hinzu, traten hier als Vertreter:innen des Staates auf, nicht als Privatpersonen. Sie tragen Uniformen, Waffen. Zu dieser Machtasymmetrie kommt hinzu, dass ich mich ausweisen muss, auf der anderen Seite, dies betrifft jetzt vor allem die Polizeiarbeit im Allgemeinen, müssen keine Identifikationsbadges o. ä. auf der Uniform getragen werden, was vor allem auch bei Beschwerden jeglicher Art sehr nützlich sein könnte.

Minderheitenfeindlichkeit, die Diskriminierung von Minderheiten und die Negierung ihrer Rechte ist und bleibt immer Gewalt!

Beschwerdemöglichkeiten ohne Konsequenzen

Beschwerde- und Sanktionsmöglichkeiten gegen Missachtung des Rechts auf Muttersprache, wie ich sie hier par excellence erleben musste, sieht das Autonomiestatut bzw. nachfolgende Durchführungsbestimmungen durchaus vor, wobei die effektive Sanktionsmacht beim Regierungskommissariat liegt, also beim Staat selbst. Das Regierungskommissariat hat, wie aus der Landtagsanfrage 105/24-XVII hervorgeht, in den letzten Jahren faktisch keine Sanktionen verhängt, auf der anderen Seite, das Landesamt für Landessprachen und Bürgerrechte, bei dem in den letzten Jahren über hundert Beschwerden bzgl. der Missachtung der (deutschen) Muttersprache bearbeitet wurden. Das passt nicht zusammen.

Es ist zudem davon auszugehen, dass man als Beschwerdeführer:in aktiv beweisen muss, dass eine Missachtung der eigenen Minderheitenrechte erfolgt ist. Was in Fällen wie in meinem jedoch sehr schwierig ist. Wieso müssen aber nicht die Behörden beweisen, dass sie Minderheitenrechte nicht missachtet haben, im Sinne einer Beweislastumkehr?

Die dysfunktionale Südtiroler Autonomie

Die Negierung von Minderheitenrechten der ladinisch- und deutschsprachigen Menschen in Südtirol ist kein Einzelfall, sondern eher strukturell und Anzeichen für eine Autonomie, die in ihrer jetzigen Form nicht funktioniert. Verfassungsrechte, wie es Minderheitenrechte und auch die Südtiroler Autonomie in Italien sind, haben keinen Wert, wenn sie in der Praxis negiert werden und die Autonomie es nicht schafft, ihre zu schützenden Minderheiten davor zu bewahren. Eine Autonomie, die nicht in der Lage ist, Verstöße gegen Minderheitenrechte zu bestrafen bzw. für deren Einhaltung zu sorgen und Minderheiten vor dieser Art von Gewalt und Willkür zu schützen, verliert ihre Legitimation und verfehlt ihr Ziel!

Was übrigbleibt

Mein Erlebnis am Bahnhof Brenner ist ein persönliches, aber auch ein politisches. Es bleibt ein mulmiges Gefühl, die Frustration, schon wieder seine Rechte negiert zu bekommen und dabei (fast) hilflos zuschauen zu müssen. Ein guter Freund, der selbst nicht aus Südtirol kommt, meinte betroffen, als ich ihm von dem Erlebnis am Brenner erzählt hatte, ich solle mich unbedingt an eine NGO wenden, die sich für Minderheitenrechte einsetzt — nur dumm, dass es so etwas meines Wissens in Südtirol gar nicht gibt. Es gibt in Südtirol auch wirklich keine öffentlichen Foren, in denen man solche Erfahrungen, die wenigstens mir schon auch gefühlsmäßig zusetzen, verarbeiten und aufarbeiten könnte. Missachtungen der Minderheitenrechte in Südtirol finden zwar teilweise politisches Gehör, werden meiner Meinung nach aber vor allem von rechten Parteien aufgegriffen, obwohl es Minderheitenrechte per se gar nicht wären. Das alles gibt sehr zum Bedenken und lässt mich manchmal sprachlos.

Die Südtiroler Autonomie braucht keine Reform – sie braucht eine Generalsanierung!

Über die Beipackzettel



Mit dem Dekret 574 vom 15. Juli 1988, Art. 36, das Pharmakonzerne eigentlich verpflichtet, Beipackzettel von Medikamenten in Südtirol, sowohl auf italienisch als auch auf deutsch zur Verfügung zu stellen, sollte es diesbezüglich keine Probleme mehr geben. Fehlanzeige! Rund 35 Jahre später ist dieses Dekret, welches mehrmalig abgewandelt oder integriert wurde (vgl. gesetzliche Bestimmungen weiter unten) nie wirklich zur Anwendung gekommen. Geht man in eine Apotheke in Südtirol, findet man eigentlich keine Medikamente mit deutschen Beschriftungen/Beipackzettel, so wie eigentlich vorgesehen. Die Dekrete von 2006 und 2007 (vgl. unten) sahen nicht mehr zweisprachige Beipackzettel in diesem Sinne vor, dass der Zettel in der Schachtel sein muss, sondern, dass beim Verkauf eines Medikamentes der Apotheker oder die Apothekerin bei einer eigens eingerichteten Datenbank von Unifarm S.p.a, den entsprechenden Beipackzettel des Medikamentes ausdruckt und dem Kunden, der Kundin bei Überreichung des Arzneimittels analog überreicht. So weit so gut, aber nach meiner eigenen Erfahrung wurde mir persönlich in einer Apotheke noch nie ein solcher integrierender Beipackzettel überreicht- ein Einzelfall? Wohl kaum! 

Mit der Antwort auf die aktuelle Fragestunde 17/September/2014 (eingebettet im Absatz darunter) antwortet die damalige Gesundheitslandesrätin Martha Stocker, auf die aktuelle Situation der zweisprachigen Beipackzettel. Dort schreibt sie : "Die Aushändigung der [deutschen] Packungsbeilage stellt keine Option dar, sondern es ist  Pflicht [...] die Packungsbeilage unaufgefordert bei jeder Abgabe von Medikamenten den Bürgerinnen und Bürgern auszuhändigen." 
Anfrage zur aktuellen Fragestunde Nr. 17/09/14-XV

Nur blöd, dass zur Zeit der Anfrage laut Anlage 1 und 2, die mir freundlicher Weise bereitgestellt wurden (im Absatz darunter eingebettet), erst für  ca. 41 rezeptpflichtige Medikamente "de facto" der Beipackzettel in deutscher Sprache vorliegt, wo er hingegen nicht vorliegt sind ungefähr 7.500 Medikamente! Obwohl gesetzlich verpflichtend. Interessant wäre zu wissen, wie die Situation 2024 ausschaut, wahrscheinlich nicht viel anders.             Anfrage zur aktuellen Fragestunde Nr. 17/09/14-XV, Anlage 1 und 2

Dies ist für die Südtiroler Politik mehr als nur ein Armutszeugnis, da solche Regelungen bzgl. mehrsprachiger Beipackzettel in der Schweiz ohne Probleme funktionieren, zudem gesetzliche Bestimmungen das Recht auf einen Beipackzettel auf deutsch in Südtirol garantieren würden. Diese Gegebenheiten tragen natürlich weiter zur Marginalisierung der deutschen Sprache in Südtirol bei. Aber wie der damalige Landesgesundheitsrat Thomas Widmann in seiner Antwort auf die aktuelle Fragestunde  6/01/22-XVI  sinngemäß schreibt, könne man multinationale [Pharma-] Konzerne nicht "motivieren", sich an [eigentliche] Gesetze zu halten, sich für eine "kleine Realität" wie Südtirol zu interessieren und Beipackzettel auf deutsch zur Verfügung zu stellen. Solche Aussagen bedeuten den Tod für eine Minderheit! Das Resümee: auch nach 35 Jahren scheint es die Politik in Südtirol nicht geschafft zu haben, den Menschen ihr Recht auf zweisprachige Beipackzettel für Medikamente zu garantieren

Hier die gesetzlichen Bestimmungen bzgl. deutscher Beipackzettel für Medikamente in Südtirol:

Art. 36 des Dekret des Präsidenten der Republik vom 15. Juli 1988, Nr. 574

Art. 14 Absatz 1-2 des Gv. D. vom 29. Mai 2001

(1) Die Etiketten und die Beipackzettel der vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst zu erbringenden Arzneimittel und

Galenika, die in der Provinz Bozen verkauft werden sollen bzw. im Verkauf sind, müssen zugleich in italienischer und

in deutscher Sprache verfasst werden. Zu diesem Zweck ist für den Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannter Arzneimittel die zweisprachige Abfassung der Etiketten und der Beipackzettel notwendig.

 

(2) Sollten die Pharmaka gemäß Absatz 1 in der Provinz Bozen mit einer Etikettierung bzw. einem Beipackzettel verkauft werden bzw. im Verkauf sein, die nicht mit den vom Ministerium für das Gesundheitswesen im Sinne

desselben Absatzes genehmigten übereinstimmen, so fordert der Minister für das Gesundheitswesen mit begründeter Maßnahme den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen auf, die Etikettierung bzw. den Beipackzettelanzupassen, wobei er eine Frist von höchstens sechs Monaten festsetzt. Bei Nichterfüllung innerhalb der angegebenen Frist widerruft der Minister für das Gesundheitswesen die Genehmigung für das Inverkehrbringen bis dieser Verpflichtung nachgekommen wird. Die im Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr.

540 vorgesehenen Strafen bleiben aufrecht. [Art. 36 wurde ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283; siehe auch Art. 14 Absatz 2 des Gv. D. vom 29. Mai 2001, Nr. 283.]

Der Artikel 36 des Präsidialdekrets Nr. 574 vom 15. Juli 1988 wird durch folgenden Text ersetzt:

"Art. 36. - 1. Die Etiketten und die Beipackzettel der vom gesamtstaatlichen Gesundheitsdienst zu erbringenden Arzneimittel und

Galenika, die in der Provinz Bozen verkauft werden sollen bzw. im Verkauf sind, müssen zugleich in italienischer und in deutscher Sprache verfasst werden. Zu diesem Zweck ist für den Erhalt der Genehmigung für das Inverkehrbringen genannter Arzneimittel die zweisprachige Abfassung der Etiketten und der Beipackzettel notwendig.

 

2. Sollten die Pharmaka gemäß Absatz 1 in der Provinz Bozen mit einer Etikettierung bzw. einem Beipackzettel verkauft werden bzw. im Verkauf sein, die nicht mit den vom Ministerium für das Gesundheitswesen im Sinne desselben Absatzes genehmigten übereinstimmen, so fordert der Minister für das Gesundheitswesen mit begründeter Maßnahme den Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen auf, die Etikettierung bzw. den Beipackzettel anzupassen, wobei er eine Frist von höchstens sechs Monaten festsetzt. Bei Nichterfüllung innerhalb der angegebenen Frist widerruft der Minister für das Gesundheitswesen die Genehmigung für das Inverkehrbringen bis dieser Verpflichtung nachgekommen wird. Die im Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. Dezember 1992, Nr. 540 vorgesehenen Strafen bleiben aufrecht.".

 

2. Die Anpassung der Etikettierung und der Packungsbeilage der in Artikel 36 Absatz 1 des Präsidialdekrets Nr. 574 vom 15. Juli 1988 in der durch diesen Artikel geänderten Fassung genannten Arzneimittel und Galenika, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits auf dem Markt sind, muss innerhalb von sechs Monaten ab demselben Zeitpunkt erfolgen.

Nach Ablauf dieser Frist wird die in Absatz 2 des genannten Artikels 36 vorgesehene Sanktion angewandt, unbeschadet der in Artikel 8 des Gesetzesdekrets Nr. 540 vom 30. Dezember 1992 vorgesehenen Sanktionen.

Dieses Dekret, das mit dem Staatssiegel versehen ist, wird in die Amtliche Sammlung der Rechtsakte der Italienischen Republik aufgenommen. Es ist für jedermann verbindlich, es zu beachten und beachten zu lassen.

 

 

 

 

 

 

 

Art. 80 Absatz 1-4 des Gv. D. vom 24. April 2006

Dekret des Gesundheitsministeriums 13. April 2007

1. Die in den Artikeln 73, 77 und 79 genannten Angaben sind zumindest in italienischer Sprache abzufassen, bei Arzneimitteln, die in der Provinz Bozen vertrieben werden, auch in deutscher Sprache. Sie müssen auf jeden Fall mit der Beschreibung der Merkmale des Arzneimittels übereinstimmen. Die deutsche Fassung der Packungsbeilage kann (muss?) dem Käufer in den Apotheken und den in Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, vorgesehenen Verkaufsstellen zum Zeitpunkt des Verkaufs des Arzneimittels gemäß den durch Erlass des Gesundheitsministers festzulegenden Modalitäten zur Verfügung gestellt werden, wobei auch die bereits in einem Teil des Staatsgebiets gemachten freiwilligen Erfahrungen zu berücksichtigen sind.

2. Bei bestimmten Arzneimitteln für seltene Leiden kann die AIFA auf begründeten Antrag des Antragstellers genehmigen, dass die in Artikel 73 genannten Angaben nur in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst werden.

3. Die ergänzende Verwendung von anderen Sprachen ist zulässig, sofern die entsprechenden Texte genau denen in italienischer Sprache entsprechen. Der Inhaber der Genehmigung für das Inverkehrbringen des Arzneimittels, der von dieser Möglichkeit Gebrauch machen will, muss dies der AIFA vorher mitteilen und die beglaubigte Übersetzung der fremdsprachigen Texte zur Verfügung halten.

4. Ist das Arzneimittel nicht zur unmittelbaren Anwendung am Patienten bestimmt oder bestehen erhebliche Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit des Arzneimittels, so kann die AIFA vorbehaltlich der zum Schutz der menschlichen Gesundheit für notwendig erachteten Maßnahmen von der Verpflichtung zur Angabe bestimmter Angaben auf der Etikettierung und der Packungsbeilage absehen und auch von der Verpflichtung zur Angabe der Etikettierung und der Packungsbeilage in italienischer Sprache und bei Arzneimitteln, die in der Provinz Bozen vertrieben werden, auch in deutscher Sprache ganz oder teilweise absehen.

Art. 1.

Anwendungsbereich

1.  Dieses Dekret gilt für Humanarzneimittel, die in der Provinz Bozen in den Verkehr gebracht werden. 

Art. 2.

Datenbank

1.  Zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 80, Absatz 1, des Gesetzesdekrets Nr. 219 vom 24. April 2006 können die Pharmaunternehmen auf die Modalitäten zurückgreifen, die ihnen von Unifarm S.p.a. zur Verfügung gestellt werden mittels der eigenen Datenbank, in der in elektronischem Format die aktualisierten Packungsbeilagen, in deutscher Sprache der Arzneimittel, die in Italien im für den Handel  zugelassen sind und farbige fotografische Reproduktionen der Verpackungen in italienischer Sprache.

Art. 3.

Pflichten des Zulassungsinhabers

1.  Unternehmen, die beabsichtigen, von den in diesem Dekret vorgesehenen Modalitäten Gebrauch zu machen, müssen der in Artikel 2 genannten Datenbank,  im Folgenden „Datenbank“ genannt, die Texte der Packungsbeilagen die von der AIFA im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die jeweilige AIC [Autorizzazione all'Immissione in Commercio ] genehmigten Beipackzettel und, im Falle von Änderungen, die aktualisierten Texte innerhalb von sieben Tagen nach der entsprechenden Anordnung der Aktualisierung der Beipackzettel übermitteln.

Artikel 4.

Art der Bereitstellung der Packungsbeilage

1.  Zum Zeitpunkt des Verkaufs des Arzneimittels druckt der Apotheker mittels eines Zugriff auf die Datenbank die deutsche Fassung der Packungsbeilage des verkauften Arzneimittels aus.

2.  Die Ausgabe der deutschsprachigen Packungsbeilage erfolgt zum gleichen Zeitpunkt wie die Abgabe des Arzneimittels durch den Apotheker. Der Apotheker prüft vor der Aushändigung der aus der Datenbank entnommenen Packungsbeilage, ob diese mit dem verkauften Arzneimittel übereinstimmt.

3.  Der Zugang zur zentralen Datenbank durch die Verkaufsstellen vorgesehen in Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006 umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, ist auf die Packungsbeilagen der Arzneimittel beschränkt, die in diesen Verkaufsstellen verkauft werden dürfen.

Artikel 5.

Pflichten des Datenbankverwalters

1.  Unifarm S.p.A. ist für die ordnungsgemäße Verwaltung der zentralen Datenbank verantwortlich und gewährleistet eine angemessene und ständige Sicherheit der verfügbaren Informationen sowie die ständige Zugänglichkeit der Daten für alle Apotheken und Verkaufsstellen gemäß Artikel 5 des Gesetzesdekrets Nr. 223 vom 4. Juli 2006, umgewandelt mit Änderungen durch das Gesetz Nr. 248 vom 4. August 2006, die in der Provinz Bozen vorhanden sind.

Artikel 6.

In Kraft getreten


*Übersetzungen von mir, dort wo keine Version auf deutsch verfügbar **Kein Anspruch auf Vollständigkeit!

Über die Verletzung des Rechts auf Muttersprache 2020-2024: fast 100% Deutsch

 

Mit der Landtagsanfrage Nr. 105/24-XVII der Südtiroler Freiheit (STF) wurde an den Landeshauptmann Kompatscher angefragt, wie viele Beschwerden bzgl. der Zweisprachigkeitspflicht dem im Jahr 2020 eingerichteten Amt für Landessprachen und Bürgerrechte, gemeldet worden sind. 

Anhand der Anlage 1 der Antwort auf die obige Anfrage habe ich folgendes Diagramm erstellen können:

Kurzgesagt: Es gingen im Zeitraum von 2020 bis Anfang des Jahres 2024 158 Beschwerden bzgl. der Verletzung der Zweisprachigkeitspflicht bzw. den Gebrauch der Muttersprache ein. Bei 14 davon gab es keine Angabe, welche Sprache verletzt wurde. Fast alle dieser Beschwerden beziehen sich auf die deutsche Sprache. Die Dunkelziffer ist sicherlich noch höher.  Dies ist nur mehr ein weiters Beispiel, dass in Südtirol die deutsche Sprache immer mehr Marginalisierungsprozessen ausgesetzt ist und wird. 
Weiters schreibt Kompatscher in seiner Antwort, das das Regierungskommissariat, das zuständig wäre bzw. ermächtigt wäre, Strafen betreffend der Verletzungen der Zweisprachigkeitspflicht bzw. Verstöße gegen das Recht auf Gebrauch der Muttersprache, in den letzten fünf Jahren keine derartigen Strafen ausgestellt hätte. Das ist aber schon sehr widersprüchlich, auf einer Seite haben wir 158 Beschwerden, auf der anderen Seite 0 Strafen bzw. Sanktionen von Seiten des Regierungskommissariates. Natürlich, wird auch nicht jede Beschwerde immer begründet oder legitimiert sein, aber ich sehe es sehr kritisch, das anscheinend keine Konsequenzen auf die Verletzung so grundlegender Rechte von Seiten der zuständigen Stellen gezogen werden. So entwickelt sich die Zweisprachigkeit [-spflicht] immer weiter zu einer reinen Opportunität.

Hier nochmal eingebettet die komplette Antwort auf die Landtagsanfrage:

Falls jemand es braucht hier die Kontaktdaten des Landesamtes für Landessprachen und Bürgerrechte und die des Regierungskommissariates:

Amt für Landessprachen und Bürgerrechte

Südtiroler Straße 50
39100 Bozen

Tel.: 0471 413925
Fax: 0471 413999
E-Mail: 
landessprachen.buergerrechte@provinz.bz.it
PEC: 
lb-ld@pec.prov.bz.it
Web: 
https://www.provinz.bz.it/politik-recht-aussenbeziehungen/recht/default.asp

Regierungskommissariat für die Provinz Bozen

Prinz-Eugen-Allee 11

39100 BOZEN

Tel. 0471 294611

P.E.C.: protocollo.comgovbz@pec.interno.it

Web: https://www.prefettura.it/bozen/multidip/index.htm